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scheint seine geographische Lage hier bei weitem richtiger, wenn gleich wir nicht wohl glauben können, dass der Hr. Verf. die von dem Königl. Sächsischen IngenieurMajor Obereit 1827 bekannt gemachten geographischen Ortsbestimmungen in den Königlich Sächsischen Landen zur Grundlage seiner Charte gemacht habe. Eine tabellarische Vergleichung der Hauptpuncte mit denen, ihnen nach jenen Bestimmungen zukommenden, Positionen dürfte unsere Meinung rechtfertigen.

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Lage derselben nach

den erwähnten Orts- Differenz in der bestimmungen

N. Br. | O. L. IN. Br. | O. L. | Br. | L.

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Falkenstein

Schöneck

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50 32 32 29 58 45 50 32 28 29 58 12
50 28 46 30 2 32 50 28 42 30 2
50 23 55 29 59 57 50 23 39 29 59 21
29 51 53 50 14 32951 49
50 26 58 29 33
506 24 29 31 18

4-33

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-30 -36

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Wenn gleich bei den mehrsten Ortsbestimmungen, welche aus der Königl. Sächsischen Triangulirung abgeleitet wurden, genau der Punct angegeben ist, von welchem die Bestimmung gilt, so lassen sich diese Puncte (wenn man nicht im Besitz von genauen Grundrissen einer jeden Stadt, Fleckens oder Dorfes ist, und diese auch wiederum bei der Zeichnung benutzt worden sind), nicht mnit völliger Bestimmtheit angeben, und wir haben daher bei Annahme der Ortslagen von der Charte immer so viel

wie möglich die Mitte des betreffenden Ortes angenommen.' Hieraus, so wie aus der Schwierigkeit, in so kleinem Maafsstabe die Lage bis auf einzelne Secunden genau and zugeben, liefse sich eine Abweichung von einigen Secunden sehr wohl erklären und dürfte als kein Fehler von Bedeutung betrachtet werden, da die Differenzen jedoch oft bis zu 30 und 40 Secunden, ja bei der Länge von Ge fell auf 1 42" steigen, so wird die Behauptung nicht gewagt erscheinen, wenn wir annehmen, dafs der Hr. Verf. gedachte Ortsbestimmungen gar nicht benutzt habe. — Die Vergleichungen auf den übrigen Kreischarten des Verfassers geben ganz dasselbe Résultat, und selbst die Hauptstadt Dresden auf der Charte vom Meifsnischen Kreise ist nicht einmal richtig niedergelegt, da die Breite um 26a, die Länge aber um 117 differirt. Wenn man auch annehmen kann, dass dem Verf. bei'm Entwurf der frü her (1826 und 1827) erschienenen Charten gedachte Ortsbestimmungen noch nicht bekannt gewesen seyen, so fällt dieser Entschuldigungsgrund bei der erst 1829 erschienenen Charte vom Voigtländischen Kreise weg. Nimmt man also an, dass die Charte ganz ohne Zugrundlegung erwähnter Ortsbestimmungen entworfen ist, so ist noch zu verwundern, dass der Verf. die Lage und den Umfang des Kreises wenigstens so approximativ dargestellt hat, als es geschehen ist, da nur in der Lage von Gefell und der dadurch bedingten Ausdehnung des hier vorspringenden Theils des Kreises mit den Dörfern Misslareuth, Grobau Kemnitz u. s. w. eine bedeutendere Unrichtigkeit sich ergiebt.

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Ueber die Quellen, aus welchen der Verf. für das topographische und übrige Detail seiner Charte" schöpfte, können wir nicht urtheilen; Reimann's Charte von Deutschland, welche jedoch bisjetzt erst den nördlichen Theil des Kreises darstellt, ist dazu nicht benutzt worden, doch weichen beide Charten nicht sehr wesentlich von einander ab, nur dass die Riedigsche Charte weit weniger vollständig ist, und auf derselben selbst eine nicht unansehnliche Zahl von Dörfern vermisst werden, der Vorwerke, einzelnen Höfe, Mühlen etc, nicht zu gedenken. Die orographische Bearbeitung ist, was die Sauberkeit der Ausführung anN. A. G. St. Ephem XXX. Bd. 1, St.

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langt, lobenswerth, doch ist die Haltung wohl nicht genau berücksichtigt, da in dem südöstlichen Theile des Kreises, welcher noch den westlichsten Rücken des Erzgebirges in sich schliefst, dieser und seine Bergkuppen kräftiger hervortreten müssen auch die Thalränder der Elster, Göltzsch und Mulde hätten theilweise wohl stärker gehalten werden können.

Wenn wir nun nicht umhin konnten, sowohl der obenerwähnten Charte, als ihrer Vorgänger im Ganzen rühmlichst zu gedenken, so können wir dieses Lob der, als Uebersichtscharte dienenden Generalcharte vom ganzen Königreich keineswegs ertheilen, denn wenn man hier die sehr natürliche Voraussetzung machen würde, dass diese Generalcharte eine Reduction- und Vereinigung der einzelnen Specialcharten zu einem Ganzen sey, so würde man sich in einem grofsen Irrthume befinden. Besagte Charte stimmt so wenig mit den einzelnen Kreischarten überein, dafs sie als eine Generalcharte zu obigen Specialkreischarten gar nicht zu betrachten, und auch abgesehen von dieser Bestimmung ein höchst mittelmässiges Product ist, dessen Qualität jedoch dadurch einigermassen erklärlich wird, dass der Verf. die General charte zuerst (sie erschien 1826, wir haben sie aber erst jetzt mit der letzten Kreischarte erhalten) und die Specialcharten zuletzt lieferte, statt dass eine umgekehrte Ordnung hätte stattfinden sollen. Die Beweisführung des eben gefällten Urtheils würde für die Wissenschaft keinen Gewinn bringen, daher unsere Leser uns solche gewifs gern erlassen werden. Wir würden dem Hrn. Verf. eine sorgfältige Revision der Charte, und Vergleichung derselben mit den einzelnen Specialcharten anempfehlen, um erstere mit letzteren in bessere Uebereinstim mung zu bringen, wenn die Sache hier damit abgemacht wäre; wir rathen demselben daher, statt dieser unbrauchbaren, lieber eine neue brauc hbarere Generalcharte zu liefern und dem Atlas einzuverleiben, wozu seine Specialcharten, wenn die Hauptpuncte nach den oben erwähnten Ortsbestimmungen richtiger niedergelegt worden, ein recht brauchbares Material abgeben werden.

Da wir bei Gelegenheit der Untersuchung obiger beidon Charten auch die älteren Kreischarten noch mehr

mals verglichen haben. so sind uns bei dieser Gelegenheit noch einige Mängel aufgestofsen, welche uns früher entgangen sind und leicht zu berichtigen seyn dürften, daher wir selbige hier noch anführen.

Auf der Charte vom Erzgebirgischen Kreise vermisst man die Benennung des Fichtelberges, des höchsten des Gebirges; der Pöhlberg liegt gegen Annaberg zu weit nach Norden. Statt Blallen ist zu setzen Blatten und solches als Stadt zu bezeichnen. Die, zum Leipziger Kreise gehörige Enclave Gersdorf und Irkersdorf, welche auf der Charte vom gedachten Kreise richtig als Parzelle angegeben ist, fehlt hier, desgleichen die im Bereich des Meissnischen Kreises belegenen Parzellen Wauden, Rauben und Daubnitz, welche auf der Charte des erstern Kreises genau niedergelegt worden. Das Amt Grüllenburg (nicht Grillenburg) gehört nach den neuesten Verordnungen zum Meifsnischen und nicht zum Erzgebirgischen Kreise, Freyenreith, südwestlich von Werdau, heifst Frauenreuth richtiger.

Bei der Charte vom Meifsnischen Kreise, ist gleichfalls die ebengedachte Einverleibung des Amtes Grüllenburg (welches hier richtig geschrieben Isteht) in diesem Kreise nachzutragen. Die Parzelle Knobelsdorf gehört nicht zu diesem Kreise, und ist auch als solche auf der Charte vom Leipziger Kreise, in dessen Umfange sié liegt, nicht zu finden dagegen fehlt die Parzelle Bischdorf im Bereiche des Oberlausitzer Kreises, in dessen Charte sie auch richtig niedergelegt ist, so wie die Benennung des Schneeberges. Statt Frauendorf im Amte Grossenhayn ist zu setzen Frauenhayn.

Auf der Charte vom Leipziger Kreise vermisst man die zu demselben gehörige Parzelle Lübschwitz etc. unweit Gera. Das Dorf Nauenhayn, hier im Amte Colditz liegend, gehört zum Erzgebirgischen Kreise, auf dessen Charte es auch richtig eingetragen ist, desselbigen gleichen fehlt die Eintragung der zum Meifsnischen Kreise gehörigen Enclave Grauschwitz als solche, obgleich sie auf der Charte dieses Kreises nicht vergeblich gesucht wird. Auf eben derselben. Charte ist die, im Regierungsbezirk des Leipziger Kreises belegene Parzelle mit den Dörfern

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Limmeritz, Technitz und Schweta richtig angedeutet, hier gehört aber Limmeritz (hier Limritz geschrieben) zum Amte Rochlitz, Schweta zum Amte Döbeln und Technitz ist richtig dem Meifsnischen Kreise einverleibt worden, welches demnach zu berichtigen ist.

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Man sieht aus diesen Beispielen, dafs der Herr Verf. unterlassen hat, seine successive erschienenen Charten einer gegenseitigen Controlle zu unterwerfen, sonst müssten ihm diese Fehler sogleich aufgefallen seyn; es steht zu wünschen, dass diese Bemerkungen dazu dienen mögen, selbige zu berichtigen und auszugleichen..

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(W.)

NACHRICHTEN.

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Ueber eine in dem Museum der K. Asiat. Gesellschaft zu London befindliche Himmelskugel.

hat vor einiger Zeit Hr. Dr. Bernh. Dorn der Gesellschaft eine Mittheilung g gemacht,

Hr. Dr. Dorn läfst seiner Beschreibung dieses Globus einen Versuch über die Fortschritte der Astronomie unter

Muhamedanischen Arabern und A. vorangehen, weler als die Verbreiter dieser Wissenschaft in Persien betrachtet, wo dann wiederum die Griechen ihre Kenntnisse schöpften. Als Beleg dieser letzteren Thatsache führt er an, in der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts sey die Astronomie unter den Griechen so wenig gepflegt wo E WORT den, dafs Chionides von Constantinopel sich genöthigt sah, nach Persien zu reisen, um seinen Wunsch, mit derselben bekannt zu werden, zu befriedigen; obgleich mit den dringendsten Empfehlungen des Griechischen Kaisers versehen, ward es ihm doch erst nach Verlauf einer beträchtlichen Zeit verstattet, den Unterricht, nach dem ihn verlangte, genielsen zu können, angeblich wegen einer unter den Persern herrschenden Prophezeihung, dafs die Christen durch das Mittel der Astronomie das Reich derselben umstürzen würden, Nach einer Uebersicht der vornehm sten Muhamedanischen Fürsten, die sich durch freisinnige Förderung der Wissenschaften, hauptsächlich der Astronomie, Ruhm erwarben, und einer Nachricht über die berühmtesten Arabischen und Persischen Schriftsteller, die sich in diesem Felde bewegten, geht Hr. Dr. Dorn zu der Beschreibung der drei Himmelskugeln über, welche, indem ihr Vorhandenseyn keinem Zweifel unterliegt, sämmtlich das Werk der frühsten Mahomedanischen Astronomen sind.

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